Stadtkapelle Lohne e.V.

Vorstand Mitglieder Satzung

Satzung der Stadtkapelle Lohne

Präambel

 

Der Musikverein Lohne wurde am 01.Mai 1919 gegründet. In der Mitgliederversammlung am 22.10.1953 wurde unter Vorsitz von Stadtdirektor Clemens Becker der Musikverein Lohne in Stadtkapelle Lohne umbenannt.

Der Verein ist seit dem 06.Februar 1927 aktives Mitglied des Musikerbundes Südoldenburg und seit dem 01.November 2005 Mitglied im niedersächsischen Musikverband (NMV).

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Stadtkapelle Lohne“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  1. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Lohne (Oldbg.).
  2. Der Verein führt die Arbeit des nicht eingetragenen Vereins „Stadtkapelle Lohne“ weiter.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Allgemeinheit durch Musik zu fördern. Er soll den aktiven Mitgliedern eine musikalische Aus- bzw. Fortbildung gewährleisten und Blasmusik bei Konzerten, kirchlichen Anlässen, Volks- und Vereinsfesten sowie Festumzügen und sonstigen Veranstaltungen vortragen. Des Weiteren sollen Kinder, Jugendliche und Erwachsene für die Blasmusik gewonnen werden. Die Geselligkeit  wird durch musikalische und gemeinschaftliche Veranstaltungen gepflegt.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Musik.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann eine natürliche Person werden, die Interesse an der Blasmusik hat. Weitere Aufnahmeregelungen werden in einer „Mitgliederaufnahme-Ordnung“ festgelegt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen kann die Mitgliedschaft jederzeit beendet werden. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann auch eine Aussetzung der Mitgliedsbeiträge für einzelne Mitglieder aus besonderen Gründen oder für alle Mitglieder mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschließen.
  8. Alle Mitglieder sind verpflichtet, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen, bei Auftritten und Proben regelmäßig anwesend zu sein und durch Eigeninitiative und Teilnahme an angebotenen Schulungen die Kenntnisse und Fertigkeiten zu verbessern. Zudem ist es Pflicht, an der jährlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen und für freiwerdende Vorstandsposten nach Möglichkeit zu Verfügung zu stehen.
  9. Die Ehrenmitgliedschaft verdienter früherer Mitglieder oder Förderer des Vereins wird durch Beschluss des Vorstands und Bekanntgabe auf der Mitgliederversammlung ausgesprochen. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Übergabe einer Ehrenurkunde dem Ehrenmitglied angetragen und ist auf Lebenszeit auszusprechen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Dirigenten, dem Gerätewart und dem Jugendwart.
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  1. Der Vorstand, mit Ausnahme des Dirigenten, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern auf eine Person ist nicht zulässig. Das Mindestalter, um ein Vorstandsamt zu besetzen, beträgt 18 Jahre. Der erste Dirigent wird auf Vorschlag des ersten Vorsitzenden von der Versammlung ernannt.
  2. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und Ausschüsse gründen.
  3. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Änderungen der Vereinsordnung sind im Rahmen des Tätigkeitsberichtes auf der Mitgliederversammlung vorzustellen. Über Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
  4. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf dieser ist das Amt neu zu besetzen.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  1. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an jedes Vereinsmitglied, an die zuletzt bekannte Anschrift.
  2. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Vertretungsregelungen sind einer Vereinsordnung festzulegen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beantragen mindestens 3 Vereinsmitglieder geheime Wahl, so ist eine Entscheidung auf formlosen Stimmzetteln geheim durchzuführen.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  6. Dem Kassenwart ist, falls keine Beanstandungen festgestellt wurden, Entlastung zu erteilen, soweit nicht bei Neuwahlen eine Gesamtentlastung des Vorstandes vorzunehmen ist.
  7. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

§6 Weitere Organe des Vereins

Weitere Organe des Vereins sind:

„Stellvertretende Dirigenten“, „Notenwart“, „Kassenprüfer“ und „Ausschussmitglieder“.

Die stellvertretenden Dirigenten, der Notenwart, Kassenprüfer und Ausschussmitglieder, sofern nicht zum Vorstand nach §4 gehörig, gehören nicht dem Vorstand an. Die Besetzung und Ausübung der Ämter ist durch eine Ordnung festzulegen. Inhaber von Vorstandsämtern dürfen nicht Kassenprüfer werden.

 

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.
  1. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die Stadt Lohne zwecks Verwendung für Ausstattung und Unterstützung eines neu zu gründenden Blasorchesters in der Stadt Lohne.

 

§8 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 28. November 2008 einstimmig beschlossen worden. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in kraft. Unabhängig davon wurde auf der Versammlung beschlossen, dass vereinsintern bis zur Eintragung im Vereinsregister bereits nach dieser Satzung verfahren werden soll.

 

Lohne, den 28.11.2008